Steuerbonus
Steuerliche Anrechenbarkeit von Handwerkerrechnungen
Erfolgt die energetische Gebäudesanierung in einem vermieteten Wohngebäude, so werden die Sanierungskosten (Arbeits- und Materialkosten) in unbegrenzter Höhe steuerlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte berücksichtigt.
Für Sanierungen im selbst genutzten Einfamilienhaus, der selbst genutzten Eigentumswohnung oder Mietwohnung werden handwerkliche Arbeitsleistungen bis zu einer Höhe von 6.000 EUR mit einer Steuerermäßigung von 20 % unterstützt: Das bringt eine Ersparnis von maximal 1.200 EUR im Jahr. Das gilt aber nur dann, wenn nicht gleichzeitig ein Kredit oder ein Zuschuss aus dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm in Anspruch genommen wurde.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Dieser Steuerbonus wird ebenfalls in Höhe von bis zu 600 Euro (20% von max. 3.000 Euro) gewährt.
weitere Infos unter www.zdh.de/steuern-und-finanzen.html